Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen finden Anwendung auf das Rechtsverhältnis, das durch die Buchung von Teilnahmeberechtigungen für Fahrer, Beifahrer und etwaige Begleitpersonen, sofern anwendbar, („Startplätze“) für die Inanspruchnahme von bzw. Teilnahme an ADAC Klassik Veranstaltungen des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC), Hansastraße 19, 80686 München („Veranstalter“), und/oder von Pauschalreisen im Zusammenhang mit den ADAC Klassik Veranstaltungen des Veranstalters („Reiseangebote“) zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Erwerber, Leistungsempfänger oder Teilnehmer („Teilnehmer“) begründet wird.
(2) Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchung nach § 2 Abs. 2 gültigen Fassung. Bei der Buchung von Reiseangeboten ergänzen diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
(3) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt und deren Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Startplätzen oder Reiseangeboten im Zusammenhang mit ADAC Klassik Veranstaltungen durch den Veranstalter resp. die Zurverfügungstellung eines Antrages auf entsprechende Teilnahme, insbesondere über die Website des Veranstalters, mit dem Leistungsgegenstand nach § 3 („Teilnahmeantrag“) stellt kein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den potenziellen Teilnehmer innerhalb der in diesem Rahmen kommunizierten Anmeldefrist.
(2) Mit Online-Einsendung des Teilnahmeantrags mit dem dafür vorgesehenen Online-Befehl „[Bestätigen]“ innerhalb der nach § 2 Abs. 1 kommunizierten Anmeldefrist gibt der potenzielle Teilnehmer ein entsprechendes verbindliches Angebot auf Vertragsschluss mit dem Veranstalter ab.
Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der potenzielle Teilnehmer durch Klicken auf den Online-Befehl „AGB akzeptieren“ diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Teilnahmeantrag aufgenommen hat.
(3) Der Veranstalter schickt daraufhin dem potenziellen Teilnehmer eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher der Teilnahmeantrag des potenziellen Teilnehmers nochmals aufgeführt wird. Die automatische Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang des Teilnahmeantrags und stellt keine Annahme des Teilnahmeantrags durch den Veranstalter dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der gebuchten Startplätze oder Reiseangebote und der Berücksichtigung besonderer Umstände und Anforderungen (z.B. nach §§ 9 ff.).
(4) Erst mit Zugang einer ausdrücklichen Nennbestätigung (für Startplätze) resp. ausdrücklichen Buchungsbestätigung (für Reiseangebote), jeweils in Textform (in der Regel per E-Mail), bei dem Teilnehmer nimmt der Veranstalter das Angebot des Teilnehmers an und der Vertrag über den jeweiligen Startplatz resp. das Reiseangebot mit dem Leistungsgegenstand nach § 3 kommt zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter auf Grundlage dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande.
(5) Der Veranstalter ist jederzeit dazu berechtigt und behält sich vor, die zur Verfügung stehenden Startplätze oder Verfügbarkeiten der Reiseangebote nach eigenem Ermessen sowohl insgesamt als auch je potenziellem Teilnehmer im Rahmen des entsprechenden Buchungsvorgangs zu beschränken. Buchungen gemäß § 2 Abs. 2 werden in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach Fahrzeugklassifikation bearbeitet.
Buchungen, die erst nach Erreichen einer Beschränkung gemäß diesem § 2 Abs. 5 beim Veranstalter eingehen, kann der Veranstalter im eigenen Ermessen und aus Kulanzgründen durch Erklärung einer Nennbestätigung (für Startplätze) resp. Buchungsbestätigung (für Reiseangebote) nach § 2 Abs. 4 gegenüber dem Teilnehmer zulassen. Entsprechendes gilt für erst nach der nach § 2 Abs. 1 kommunizierten Anmeldefrist eingegangene Buchungen.
(6) Im Falle der Buchung eines Reiseangebots, bestätigt der Teilnehmer mit Buchung nach § 2 Abs. 2, über diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen und Leistungsbeschreibung des jeweiligen Reiseangebots nach § 3 die vorvertraglichen Informationen zum Ablauf des jeweiligen Reiseangebots zur Kenntnis genommen zu haben.
Nach Eingangsbestätigung nach § 2 Abs. 4 wird dem Teilnehmer zudem generell in einer separaten E-Mail der Vertragstext (bestehend aus Teilnehmerdaten, Allgemeinen Teilnahmebedingungen) auf einem dauerhaften Datenträger per E-Mail zugesandt (Vertragsbestätigung). Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen und der Teilnahmeantrag des Teilnehmers werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Bei der Buchung von Startplätzen für ADAC Klassik Veranstaltungen und Reiseangeboten in diesem Zusammenhang richten sich Leistungsgegenstand, -umfang und -zeitraum nach der jeweils zum Zeitpunkt der entsprechenden Buchung gültigen Beschreibung der Bestandteile durch den Veranstalter im Rahmen des jeweiligen Buchungsvorgangs nach § 2 Abs. 2 („Leistungsbeschreibung“ – Leistungsgegenstand und -umfang können je ADAC Klassik Veranstaltung und Reiseangebot variieren). Die im Rahmen der Leistungsbeschreibung verwendeten Fotografien und Abbildungen sind beispielhaft und dienen der allgemeinen Beschreibung. Die Fotos und/oder Abbildungen von z. B. Aktionen, Situationen, Personen, Fahrzeugen, Orten u.a., sind unverbindlich und können im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. des Reiseangebots abweichen.
(2) Sofern im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgelegt, können einzelne Bestandteile des Leistungsgegenstands und -umfangs – je nach Kommunikation durch den Veranstalter – im Rahmen der Buchung nach § 2 Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt in dem kommunizierten Rahmen durch den Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter oder einem Dritten (unter Vermittlung des Veranstalters) optional und ggf. zu über die Teilnahmegebühr nach § 4 Abs. 1 hinausgehenden Kosten hinzugebucht werden („Zusatzangebot“). § 4 gilt für die Abrechnung von etwaigen Mehrkosten für Zusatzangebote entsprechend. Der Teilnehmer hat erst nach entsprechender Buchung des Zusatzangebots Anspruch auf die entsprechende Leistung.
(3) Sofern im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung von Reiseangeboten ausdrücklich festgelegt, können einzelne Bestandteile des Leistungsgegenstands, -umfangs und -zeitraums von Reiseangeboten auch nach Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 4 innerhalb der durch den Teilnehmer nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung gebuchten Kategorie durch den Veranstalter einseitig weiter konkretisiert werden (z.B. Buchung einer bestimmten Hotelkategorie und Festlegung des konkreten Hotels erst nach der Buchung, „Konkretisierbare Buchungen“). Der Veranstalter wird den Teilnehmer über die Konkretisierung der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Reiseangebot auf geeignete Weise rechtzeitig informieren. Dem Teilnehmer steht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang dieser Information ein Rücktrittsrecht nach § 6 Abs. 3 (ohne Anfall von Stornokosten) zu. Die Regelungen des § 6 bleiben hiervon unberührt, insbesondere gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.
(4) Soweit nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung anderweitig geregelt, ist bei der Buchung eines Startplatzes für eine ADAC Klassik Veranstaltung (nicht Reiseangebots) eine ggf. erforderliche Anreise des Teilnehmers zum jeweiligen Veranstaltungsort resp. Startort und/oder etwaige Beherbergungsleistungen nicht enthalten. Die Kosten hierfür sind vom Teilnehmer selbst zu tragen. Der Veranstalter ist im Hinblick auf die Buchung von Startplätzen für ADAC Klassik Veranstaltungen – anders als in Bezug auf Reiseangebote – daher nicht als Reiseveranstalter nach § 651a BGB einzuordnen.
(5) Angaben zum zeitlichen Ablauf der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. des jeweiligen Reiseangebots innerhalb des in der Leistungsbeschreibung angegebenen Gesamtzeitraums dienen lediglich als Anhaltspunkt und sind unverbindlich. Die jeweilige ADAC Klassik Veranstaltung resp. des Reiseangebots kann gemäß der Leistungsbeschreibung insbesondere in Gruppen, zusammen mit anderen Teilnehmern, stattfinden. Wartezeiten bei der Teilnahme an der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebots können nicht ausgeschlossen werden. Eine Änderung von in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungsbestandteilen nach Vertragsschluss richtet sich nach § 6.
(6) Der Veranstalter kann sich für die Durchführung einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. eines Reiseangebots ganz oder im Hinblick auf bestimmte Leistungsbestanteile einem Dritten bedienen. Der Teilnahme an einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. eines Reiseangebots können daher, zusätzlich zu diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen, gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Rechtsordnungen von Dritten zugrunde liegen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Hausordnung etc.), sofern sie ordnungsgemäß im Verhältnis mit dem Teilnehmer einbezogen, sind bzw. vor Ort werden. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter haben diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen stets Vorrang.
§ 4 Teilnahmegebühr, Abrechnung und Sicherungsschein
(1) Die Höhe der Teilnahmegebühr für einen Startplatz für die Teilnahme an einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. an einem Reiseangebot richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisangabe des Veranstalters im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Preise können je ADAC Klassik Veranstaltung und Reiseangebot variieren). Zuzüglich zur Teilnahmegebühr kann der Veranstalter dem Teilnehmer für Leistungen, die im Interesse des Teilnehmers sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) oder – im Falle der Buchung durch den Teilnehmer – etwaige Mehrkosten für ein Zusatzangebot in Rechnung stellen, sofern diese im Rahmen der Buchung nach § Abs. 2 ausdrücklich kommuniziert werden.
(2) Ggf. vom Veranstalter zugelassene Ermäßigungsberechtigungen ergeben sich im Rahmen des jeweiligen Buchungsvorgangs nach § 2 Abs. 2 (z.B. für verschiedene ADAC Mitgliedschaften etc.). Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die jeweilige ADAC Klassik Veranstaltung resp. das Reiseangebot beginnt, auf die sich die jeweilige Buchung bezieht. Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist der Buchung vorzulegen und bei Teilnahme an der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot mitzuführen bzw. bereit zu halten sowie auf Anfrage des Veranstalters vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann die Teilnahme an der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot verweigert werden; der zurückgewiesene Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Buchungen von Startplätzen für die Teilnahme an einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. an einem Reiseangebot werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (in der Regel Rechnung) bearbeitet. Sofern der Veranstalter nach eigener Wahl oder gesetzlich verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen oder verfügbar zu machen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, elektronische Rechnungen auszustellen oder verfügbar zu machen. Der Teilnehmer stimmt dieser Form der Rechnungsstellung zu.
(4) Alle Rechnungen sind unverzüglich zur Zahlung fällig und sind ohne Abzug zu leisten. Bei Buchung auf Rechnung verpflichtet sich der Kunde, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnung den Rechnungsbetrag auf folgende Kontoverbindung zu bezahlen, es sei denn, der Veranstalter kommuniziert in der Rechnung ausdrücklich eine abweichende Zahlungsfrist (z.B. bei Konkretisierbaren Buchungen):
IBAN: DE60 7005 0000 0009 0558 30
BIC: BYLADEMMXXX
(5) Bei nicht termingerechter Zahlung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Sofern kein konkretes Zahlungsziel nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Teilnehmer mit einer Zahlung in Verzug oder kommt es zu einer Rücklastschrift, so behält sich der Veranstalter vor, Verzugsschäden (z. B. Inkasso-, Mahn-, Rechtsanwalts und Rückbuchungsgebühren sowie Verzugszinsen) geltend zu machen. Das Recht seitens des Veranstalters, von dem Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
(6) In Bezug auf die Buchung von Reiseangeboten hat der Veranstalter zur Absicherung der Teilnehmergelder eine Insolvenzversicherung bei [R+V Versicherung AG] abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet
sich in diesen Fällen auf der Bestätigung. Der Teilnehmer erhält in diesen Fällen mit der Rechnung nach § 4 Abs. 4 einen Sicherungsschein, mit dem seine Zahlungen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters abgesichert ist.
§ 5 Widerruf und Stornierung / Rücktritt
(1) Auch wenn der Veranstalter Startplätze oder Reiseangebote über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht des Teilnehmers. Jede Angebotsabgabe bzw. Buchung nach § 2 Abs. 2 ist damit unmittelbar nach Annahme durch den Veranstalter gemäß § 2 Abs. 4 bindend und verpflichtet grundsätzlich – aber vorbehaltlich der folgenden Abs. 2 und 3 – zur Abnahme und Bezahlung der gebuchten Startplätze resp. Reiseangebote.
(2) Ein Rücktritt vom Vertrag nach § 2 Abs. 4 resp. eine Stornierung der gebuchten Startplätze oder Reiseangebote durch den Teilnehmer hat per E-Mail an [deutschland-klassik@adac.de] zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Stornierungsfristen ist der Zugang der entsprechenden Erklärung beim Veranstalter.
(3) Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag nach § 2 Abs. 4 resp. eine Stornierung der gebuchten Startplätze oder Reiseangebote durch den Teilnehmer nach § 5 Abs. 2 fallen folgende Beträge (brutto) als Stornokosten an:
- Ab Anmeldebestätigung bis zum 51. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 200,00 Euro
- Ab dem 50. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 30 Prozent
- Ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent
- Ab dem 10. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100 Prozent
In Bezug auf Reiseangebote gelten darüber hinaus die gesetzlichen Regelungen des § 651h Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
(4) Zusatzangebote, die bereits im Rahmen der Buchung nach § 2 Abs. 2 beim Veranstalter gebucht werden, können grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einer Stornierung der gebuchten Startplätze oder Reiseangebote nach diesem § 5 Abs. 3 storniert werden; etwaige Mehrkosten werden im Rahmen der Stornokosten mitberücksichtigt. Im Falle zu einem späteren Zeitpunkt beim Veranstalter oder bei einem Dritten gebuchter Zusatzangebote werden etwaige Stornierungsmöglichkeiten gesondert im Rahmen der Buchungsmöglichkeit kommuniziert.
(5) Die (ggf. anteilige) Rückerstattung der Teilnahmegebühr durch den Veranstalter erfolgt im Fall von Stornierungen von Startplätzen innerhalb von 30 Tagen, im Fall der Stornierung von Reiseangeboten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rücktritt- resp. Stornierungserklärung nach § 5 Abs. 2.
§ 6 Änderungen und Absagen
(1) Der Veranstalter ist grundsätzlich und vorbehaltlich der nachfolgenden spezifischen Regelungen in diesem § 6 dazu berechtigt, die ADAC Klassik Veranstaltungen jederzeit frei und ohne Zustimmung der Teilnehmer zu ändern resp. abzusagen.
(2) Sofern eine Änderung der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung durch den Veranstalter nach Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu einer Änderung des durch den Teilnehmer gebuchten Leistungsgegenstands nach § 3 führen, sind diese nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Startplätze resp. des Reiseangebots nicht beeinträchtigen.
(3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft des durch den Teilnehmer gebuchten Leistungsgegenstands nach § 3, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag nach 2 Abs. 4 zurückzutreten (ohne Anfall von Stornokosten) oder die Teilnahme an einem Ersatzangebot anzunehmen, sofern der Veranstalter ein solches ausdrücklich angeboten hat. § 5 Abs. 2 gilt für die Erklärung des Teilnehmers entsprechend. Erklärt der Teilnehmer weder einen Rücktritt noch die Teilnahme an einem Ersatzangebot, erklärt er konkludent die Annahme der wesentlichen Leistungsänderung.
(4) Im Falle einer Absage der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. des entsprechenden Reiseangebots durch den Veranstalter nach Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 4 und vor dem jeweiligen Veranstaltungs- resp. Reisebeginn sind sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (ohne Stornokosten für den Teilnehmer). § 5 Abs. 2 gilt für die Erklärung des Teilnehmers entsprechend.
Erfolgt die Änderung oder Absage während der laufenden Veranstaltung findet keine anteilige Kostenerstattung statt, es sei denn, der Veranstalter hat die Änderung oder Absage zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Teilnehmers mit den Interessen des Veranstalters sprechen im Einzelfall für die Erstattung. § 7 bleibt für Änderungen oder Absagen wegen höherer Gewalt hiervon unberührt.
(5) Der Veranstalter wird den Teilnehmer über Änderungen nach diesem § 6 unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund in Textform (in der Regel E-Mail) informieren.
(6) Der Veranstalter haftet in Fällen dieses § 6 der gegenüber dem Teilnehmer nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten) oder auf Schadensersatz.
§ 7 Höhere Gewalt
(1) Fällt die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt in ihrer Gesamtheit aus resp. wird abgesagt, werden beide Parteien von ihren Leistungsverpflichtungen frei.
Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes, durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Hierzu gehören insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht verschuldete Betriebs- und Ablaufstörungen oder behördliche Verfügungen.
(2) Der Teilnehmer erhält die Teilnahmegebühr (ohne Anfall von Stornokosten) zurückerstattet. § 6 Abs. 6 gilt für beide Parteien entsprechend.
§ 8 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Teilnehmer sowie ausdrücklich jeder Fahrer, Beifahrer und etwaige Begleitpersonen nehmen grundsätzlich auf eigene Gefahr an der ADAC Deutschland Klassik teil. Er trägt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden, inklusive derer die an den von ihm benutzten Fahrzeugen entstanden sind. Der jeweilige Teilnehmer übernimmt die Verantwortung für Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Beifahrers/in und anderen Begleitpersonen, die das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen.
(2) Im Zusammenhang mit der Buchung von Startplätzen sind Ansprüche des Teilnehmers auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Im Zusammenhang mit der Buchung von Reiseangeboten stehen dem Teilnehmer im Fall von Reisemängeln die gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit beruhen, ist auf die dreifache Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde.
(4) Der Veranstalter haftet im Zusammenhang mit Buchungen nach diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen durch den Veranstalter lediglich vermittelt werden (z. B. Zusatzbuchungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot) und die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind (Zusatzangebot).
(5) Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 9 Versicherungen der Teilnehmer und Fahrzeuge
(1) Der Veranstalter versichert weder die Teilnehmer noch deren Beifahrer oder Begleitpersonen einschließlich anderer Familienangehörigen gegen die mit der Teilnahme an ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten verbundenen Risiken.
(2) Der Versicherungsschutz der Teilnehmer liegt ausschließlich in deren eigenen Verantwortungsbereich.
(3) Die bei ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten eingesetzten Fahrzeuge sind nicht durch den Veranstalter versichert, unabhängig von der Eigentumslage des jeweiligen Fahrzeugs.
Der Teilnehmer, welches ein Fahrzeug zur Teilnahme an ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten einsetzt, trägt das Risiko der Beschädigung, Verschlechterung und des Untergangs. Anders lautende Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern und einem Dritten, anderen Fahrzeugeigentümer oder Leasinggeber finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Für den Fall, dass ein bei der Veranstaltung eingesetztes Fahrzeug nicht im
Eigentum eines Teilnehmers steht, versichert der Teilnehmer, dass der abweichende Eigentümer
(„Dritter“) die Verwendung des jeweiligen Fahrzeugs ausdrücklich gestattet hat. Bei Verwendung eines Fahrzeugs eines Dritten haftet für die Verwendung ausschließlich der Teilnehmer. Dem Teilnehmer obliegt es das Fahrzeug entsprechend zu versichern. Für den Fall der Inanspruchnahme des Veranstalters durch den Dritten stellt der Teilnehmer der Veranstalter von allen Ansprüchen frei, einschließlich erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.
§ 10 Verpflichtungen des Teilnehmers und des Fahrzeugführers
(1) Der Teilnehmer garantiert, dass alle Angaben im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag und generell im Zusammenhang mit Buchungen nach diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
(2) Der Fahrer eines Fahrzeugs muss in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, welche am jeweiligen Veranstaltungsort resp. Startort anerkannt ist. Auf Nachfrage des Veranstalters ist diese offenzulegen. Darüber hinaus muss der Fahrer zu jeder Zeit uneingeschränkt gesundheitlich den Anforderungen der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. des Reiseangebots gewachsen sein und das Fahrzeug verkehrssicher bewegen können.
(3) Teilnehmer, welche aus gesundheitlichen Belangen oder aus Altersgründen, wie beispielsweise Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, des Reaktionsvermögens oder der Motorik oder durch berauschende Mittel (Alkohol, Cannabis etc.) den begründeten Anschein/Verdacht erwecken, das bei der Veranstaltung eingesetzte Fahrzeug nicht mehr sicher führen zu können oder aufgrund Ihres Zustands oder Ihrer Verhaltensweise nicht mehr fachtüchtig zu sein, können von der der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot ausgeschlossen werden.
Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr ist ausgeschlossen, es sei denn der Teilnehmer legt am gleichen Tag, spätestens 12 Stunden nach Ausschluss von der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot ein ärztliches Attest vor, welches die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Veranstaltungsausschlusses bestätigt. Das Attest wird vom Veranstalter nicht einbehalten oder fotokopiert.
Eine etwaige Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt nur anteilig entsprechend dem Ausschlusszeitpunkt.
Für den Fall eines Ausschlusses muss der Teilnehmer seine Rückreise selbständig organisieren. Diese erfolgt auf eigene Verantwortung. Ein ggf. erforderlicher Fahrzeugrücktransport muss vom Teilnehmer selbständig organisiert werden. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 11 Zustand des Fahrzeugs
(1) Jedes Fahrzeug, welches bei einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. einem Reiseangebot verwendet wird, muss älter als 30 Jahre sein.
In besonders gelagerten Einzelfällen behält sich der Veranstalter vor, abhängig von Art- und Zustand des Fahrzeugs sowie den bereits zugelassenen Teilnehmern und der Art der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. des Reiseangebots, ausnahmsweise jüngere Fahrzeuge zuzulassen. Diese Entscheidung liegt im freien Ermessen des Veranstalters. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht diesbezüglich nicht.
(2) Das Fahrzeug muss während einer ADAC Klassik Veranstaltung resp. einem Reiseangebot jederzeit verkehrssicher und fahrbereit sein.
Darüber hinaus muss dieses über eine aktuell gültige Straßenzulassung verfügen.
Bei in Deutschland stattfindenden ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten ist anstelle einer aktuell gültigen Straßenzulassung auch das sogenannte rote „07er Kennzeichen“ ausreichend. Grenzüberschreitende ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangebote sind hiervon nicht umfasst.
(3) Der Teilnehmer garantiert, dass das eingesetzte Fahrzeug mindestes durch eine in Europa zugelassene Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder ein vergleichbarer Schutz besteht.
(4) Fahrzeuge, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, können vom Veranstalter zu jedem Zeitpunkt von der Teilnahme an der ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot ausgeschlossen werden.
In diesem Falle findet keinerlei Rückerstattung der Teilnahmegebühr statt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12 Film & Fotoproduktionen
(1) Während ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten werden Foto- und Filmarbeiten von ihrer Person, dem Beifahrer und etwaigen Begleitpersonen oder von ihren Fahrzeugen angefertigt.
(2) Der Teilnehmer überträgt dem Veranstalter das zeitlich und territorial unbeschränkte Recht zur honorarfreien Verwendung, Verwertung, kommerziellen Vermarktung oder Veröffentlichung seines eingesendeten Bildmaterials sowie des während der jeweiligen ADAC Klassik Veranstaltung resp. dem Reiseangebot angefertigten Bildmaterials (zusammenfassend als „Werke“ bezeichnet).
(3) Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere:
a) das Recht zur Nutzung und Archivierung der Werke für die Berichterstattung über die ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangebote;
b) Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, d.h. das Recht, die Werke, unter Einbezug jeglicher technischen Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen von Websites, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;
c) das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d.h. das Recht, die Werke abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;
d) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. das Recht, das Werk gewerblich oder nicht gewerblich, durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;
e) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, gegebenenfalls zu digitalisieren;
f) das Werberecht, d.h. das Recht, das Werk für die Bewerbung von ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangeboten sowie für andere Leistungen zu verwenden, sofern der Werbezweck im Zusammenhang mit Mobilität steht und nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Die Werbung kann in jeglichen Print-, Radio-, TV- und Onlinemedien, wie insbesondere der Internetauftritt des Veranstalters, Facebook, YouTube, Instagram und TikTok erfolgen.
(4) Die Rechteeinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung der Werke und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.
(5) Der Veranstalter ist zur unbeschränkten Übertragung der eingeräumten Rechte auf Dritte berechtigt, insbesondere seine Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und Serienpartner; eine Verpflichtung zur Auswertung der Werke besteht nicht.
§ 13 Geistige Eigentumsrechte, Markenrechte
(1) Der Teilnehmer versichert mit Buchung gemäß § 2 Abs. 2 sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere an eventuell angebrachten Logos fremder Firmen, deren es zu einer uneingeschränkten Verwendung nach dieser Vereinbarung bedarf, wirksam erworben zu haben.
(2) Der Teilnehmer garantiert, dass durch die Verwendung der in § 12 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen enthaltenen Werke keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass andere abgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke einverstanden sind.
§ 14 Freiwilliger „Wanderpausen“ Wettbewerb
(1) Im Rahmen der ADAC Klassik Veranstaltungen resp. Reiseangebote kann der Wettbewerb „Wanderpausen“ vom Veranstalter angeboten werden. Die Teilnahme ist freiwillig und mit den Teilnahmegebühren aus § 4 abgegolten.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Fahrer und Beifahrer sowie Begleitpersonen, die zum Zeitpunkt der Teilnahme das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
(3) Der Wettbewerb umfasst Geschicklichkeitsspiele, Wissensspiele und Fahrprüfungen.
Die Punktverteilung und der Bewertungsmaßstab wird vor jedem Spiel vom Veranstalter erklärt und bekanntgegeben. Die Punktevergabe erfolgt nach jedem Spiel/Prüfung und wird vom Veranstalter notiert.
(4) Unter den Teilnehmern der Wanderpause werden Preise vergeben. Die Vergabe der Preise erfolgt durch den Veranstalter und wird vor Beginn des Wettbewerbs „Wanderpausen“ an die Teilnehmer kommuniziert.
Ein Anspruch auf Bar-Auszahlung der Sachpreise oder Gutscheine als Geldleistung besteht nicht.
(5) Der freiwillige Wettbewerb kann durch den Veranstalter jederzeit eingestellt, abgebrochen, ausgesetzt oder verändert werden, falls unvorhergesehene, außerhalb des Veranstalters liegende Umstände eintreten, welche die planmäßige Durchführung des Wettbewerbs verhindern. Ein Anspruch auf Durchführung des Wettbewerbs durch die Teilnehmer besteht nicht. Eine Inanspruchnahme des Veranstalters ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(6) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er mit seinem Namen sowie im Falle eines Gewinns als Gewinner in den Profilen des Veranstalters in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram, TikTok etc) und/oder auf der Webseite des Veranstalters genannt wird.
§ 15 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Der Veranstalter wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmer die einschlägigen datenschutzrechtlichen Gesetze wahren. Die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung personenbezogener Teilnehmerdaten sind in einem separaten Dokument, bezeichnet als Anlage D 1, enthalten.
(2) ADAC steht für den sog. ADAC Verbund (ADAC e.V., ADAC SE, ADAC Stiftung, ADAC Versicherung AG, ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Medien und Reise GmbH, ADAC Regionalclubs mit deren jeweiligen Tochtergesellschaften).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die Datenschutzhinweise sind lediglich zur Kenntnisnahme der Teilnehmer in einer separaten Anlage D 1 beigefügt. Diese sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Selbiges gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis unterliegen deutschem Recht.
Für den Fall, dass ein Teilnehmer i.S. d. § 14 BGB Unternehmer ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand München.
(6) Soweit diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ist keine Partei berechtigt, (i) gegen Rechte oder Ansprüche der anderen Partei aus dem zugrundeliegenden mit eigenen Rechten oder Ansprüchen aufzurechnen oder (ii) die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit der Begründung zu verweigern, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht behauptet, wurden von der jeweils anderen Partei schriftlich i.S.d. § 126 BGB anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts festgestellt.
(7) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses gewollt hätten, sofern sie bei Buchung nach diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht oder deren Unwirksamkeit gekannt hätten