Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Diese Teilnahmebedingungen finden Anwendung für den Fahrer und sofern bei der jeweiligen Veranstaltung vorhanden auch für einen Beifahrer und etwaige Begleitpersonen. Diese werden nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(2) Die Zurverfügungstellung dieses Antrages auf Teilnahme an den potenziellen Teilnehmer stellt kein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
(3) Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung.
(4) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt und deren Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen.
(5) Falls der Veranstalter sich darüber hinaus für die Vergabe weiterer Startplätze entscheidet, nimmt er Anträge weiterer Teilnehmer mit ausdrücklicher Erklärung in Textform (per E-Mail) an.
(6) Klarstellend weist der Veranstalter darauf hin, dass er in Bezug auf die Vergabe der Startplätze berechtigt ist, die Bewerber nach eigenem Ermessen auszuwählen, d.h. einzelne Bewerber aus sachlichen Gründen zu bevorzugen oder auszuschließen.
(7) Ein Widerrufs- und Rückgaberecht des Teilnehmers nach Zugang dieses Antrages auf Teilnahme beim Veranstalter besteht nicht. Der Antrag des Teilnehmers ist deshalb verbindlich und endgültig, er kann nachträglich weder geändert, noch zurückgenommen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Mit Online-Einsendung des Antrages auf Teilnahme gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot mit dem Inhalt und den Konditionen aus diesem Antrag ab.
(2) Die Einsendung erfolgt über das Anklicken des Buttons „[Abschließen]“.
Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Teilnehmer durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Teilnahmebedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(3) Der Veranstalter schickt daraufhin dem Teilnehmer eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Anmeldung des potenziellen Teilnehmers nochmals aufgeführt wird. Die automatische Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang des Antrags und stellt keine Annahme des Antrags dar.
(4) Die Angebote der Teilnehmer nimmt der Veranstalter durch Annahme des Antrags mittels der Nennbestätigung an.
(5) Nach Vergabe eines Startplatzes wird in einer separaten E-Mail der Vertragstext (bestehend aus Teilnehmerdaten, AGB) dem Teilnehmer auf einem dauerhaften Datenträger per E-Mail zugesandt (Vertragsbestätigung). Dieser Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
§ 3 Veranstaltungsgegenstand
(1) Der ADAC e.V. als Veranstalter (im Folgenden als „Veranstalter“ bezeichnet) organisiert und führt die ADAC Europa Classic durch.
(2) Die Veranstaltung findet vom 01.09.2025 bis zum 04.09.2025 statt.
(3) Die genaue Beschreibung und der Ablauf der Veranstaltung ist in der Anlage V 1 beigefügt.
§ 4 Teilnahme
(1) Voraussetzung für die Teilnahme ist der Eingang der Anmeldung mittels dieser Teilnahmebedingungen bis zum 15.04.2025.
(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach Fahrzeugklassifikation bearbeitet.
(3) Nicht fristgerecht eingegangene Anmeldungen können nur im Ausnahmefall und nur dann berücksichtigt werden, wenn die begrenzte Teilnehmerzahl noch nicht erreicht ist. Diese liegt im Ermessen des Veranstalters.
§ 5 Teilnahmegebühr
(1) Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 2.740,00 für ADAC Mitglieder, die einem ADAC Ortsclub oder ADAC Korporativclub angehören, EUR 2.790,00 für ADAC Mitglieder und 2.990,00 für Nichtmitglieder brutto und ist innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung auf folgende Kontoverbindung zu zahlen:
IBAN: DE60 7005 0000 0009 0558 30
BIC: BYLADEMMXXX
(2) Die Teilnahmegebühr enthält die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung inklusive hierfür notwendiger Betreuungsleistungen, Strecken- und Organisationsmaterial und Personal des Veranstalters.
(3) Jeder Teilnehmer trägt seine Haftungs- und in der Veranstaltung nicht enthaltende Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie die Betriebskosten des teilnehmenden Fahrzeugs selbst.
§ 6 Absage der Veranstaltung vor deren Beginn
(1) Eine Absage der Teilnahme durch den Teilnehmer an der Veranstaltung hat per E-Mail an [europa-classic@adac.de] zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter.
(2) Im Falle einer Absage der Teilnahme durch den Teilnehmer fallen folgende Beträge als Stornokosten an:
Ab Anmeldebestätigung bis zum 57. Tag vor Veranstaltung: 500,00 EUR
Ab dem 56. Tag vor der Veranstaltung 30 %
Ab dem 42. Tag vor der Veranstaltung 50 %
Ab dem 28. Tag vor der Veranstaltung 100 %
Erfolgt die Absage nicht fristgerecht, ist eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr ausgeschlossen.
Die Rückerstattung des bereits bezahlten Nenngeldes erfolgt innerhalb von 30 Tagen.
Für das Hotel gelten die Stornobedingungen des Hotels, bzw. unseres Partners Tourismusverein Schenna!
§ 7 Änderungen der Veranstaltung, Schadensersatz
(1) Der Veranstalter ist dazu berechtigt, die in Anlage V 1 beschriebene Veranstaltung jederzeit frei und ohne Zustimmung der Teilnehmer zu ändern, sofern die Veranstaltung hierdurch nicht undurchführbar wird und die Änderung der Veranstaltung von gleicher Art und Güte ist.
Etwaige Änderungen werden dem Teilnehmer per E-Mail rechtzeitig vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn mitgeteilt.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt in Fällen höherer Gewalt oder auf Grund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen der Veranstaltung, des Ablaufs, des Termins und des Veranstaltungsorts vorzunehmen oder die jeweilige Veranstaltung abzusagen.
Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter.
Der Veranstalter wird den Teilnehmer unverzüglich über die Änderung oder Absage der Veranstaltung informieren.
(3) Erfolgt die Änderung oder Absage während der laufenden Veranstaltung findet keine anteilige Kostenerstattung statt, § 6 der Teilnahmebedingungen findet keine Anwendung.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Fällt die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt in ihrer Gesamtheit aus, werden beide Parteien von ihren Leistungsverpflichtungen frei.
Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes, durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Hierzu gehören insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht verschuldete Betriebs- und Ablaufstörungen oder behördliche Verfügungen.
(2) Der Teilnehmer erhält die Teilnahmegebühr zurückerstattet.
(3) Darüber hinaus ist keine Partei der jeweils anderen zum Schadens- und/oder Aufwendungsersatz verpflichtet.
§ 9 Haftung
(1) Der Teilnehmer (Fahrer/in, Bei-/Mitfahrer/in und Begleitpersonen) nimmt auf eigene Gefahr an der ADAC Europa Classic teil. Er trägt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden, inklusive derer die an den von ihm benutzten Fahrzeugen entstanden sind. Der jeweilige Teilnehmer übernimmt die Verantwortung für Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Beifahrers/in und anderen Begleitpersonen, die das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen.
(2) Ansprüche des Teilnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 10 Versicherungen
(1) Der Veranstalter versichert weder die Teilnehmer, noch deren Beifahrer oder Begleitpersonen einschließlich anderer Familienangehörigen gegen die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken.
(2) Der Versicherungsschutz der Teilnehmer liegt ausschließlich in dessen eigenen Verantwortungsbereichs.
(3) Die bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeuge sind nicht durch den Veranstalter versichert, unabhängig von der Eigentumslage des jeweiligen Fahrzeugs.
Der Teilnehmer, welches ein Fahrzeug zur Teilnahme an der Veranstaltung einsetzt, trägt das Risiko der Beschädigung, Verschlechterung und des Untergangs. Anders lautende Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern und einem Dritten, anderen Fahrzeugeigentümer oder Leasinggeber finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 11 Film & Fotoproduktionen
(1) Während der Veranstaltung werden Foto- und Filmarbeiten von ihrer Person, dem Beifahrer und etwaigen Begleitpersonen oder von ihren Fahrzeugen angefertigt.
(2) Der Teilnehmer überträgt dem Veranstalter das zeitlich und territorial unbeschränkte Recht zur honorarfreien Verwendung, Verwertung, kommerziellen Vermarktung oder Veröffentlichung seines eingesendeten Bildmaterials sowie des während der Veranstaltung angefertigten Bildmaterials (zusammenfassend als „Werke“ bezeichnet).
(3) Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere:
a) das Recht zur Nutzung und Archivierung der Werke für die Berichterstattung über die Veranstaltung;
b) Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, d.h. das Recht, die Werke, unter Einbezug jeglicher technischen Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen von Websites, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;
c) das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d.h. das Recht, die Werke abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;
d) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. das Recht, das Werk gewerblich oder nicht gewerblich, durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;
e) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, gegebenenfalls zu digitalisieren;
f) das Werberecht, d.h. das Recht, das Werk für die Bewerbung der Veranstaltung/Veranstaltungsserie sowie für andere Leistungen zu verwenden, sofern der Werbezweck im Zusammenhang mit Mobilität steht und nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Die Werbung kann in jeglichen Print-, Radio-, TV- und Onlinemedien, wie insbesondere der Internetauftritt des Veranstalters, Facebook, YouTube, Instagram und TikTok erfolgen.
(4) Die Rechteeinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung der Werke und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.
(5) Der Veranstalter ist zur unbeschränkten Übertragung der eingeräumten Rechte auf Dritte berechtigt, insbesondere seine Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und Serienpartner; eine Verpflichtung zur Auswertung der Werke besteht nicht.
§ 12 Geistige Eigentumsrechte, Markenrechte
(1) Der Teilnehmer versichert mit Unterzeichnung dieser Teilnahmebedingungen sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere an eventuell angebrachten Logos fremder Firmen, deren es zu einer uneingeschränkten Verwendung nach dieser Vereinbarung bedarf, wirksam erworben zu haben.
(2) Der Teilnehmer garantiert, dass durch die Verwendung der in § 12 dieses Vertrags enthaltenen Werke keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass andere abgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke einverstanden sind.
§ 13 Freiwilliger „Wanderpausen“ Wettbewerb
(1) Im Rahmen der Veranstaltung wird der Wettbewerb „Wanderpausen“ angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig und mit den Teilnahmegebühren aus § 5 abgegolten.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Fahrer und Beifahrer sowie Begleitpersonen, die zum Zeitpunkt der Teilnahme das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
(3) Der Wettbewerb umfasst Geschicklichkeitsspiele, Wissensspiele und Fahrprüfungen.
Die Punktverteilung und der Bewertungsmaßstab wird vor jedem Spiel vom Veranstalter erklärt und bekanntgegeben. Die Punktevergabe erfolgt nach jedem Spiel/Prüfung und wird vom Veranstalter notiert.
(4) Unter den Teilnehmern der Wanderpause werden Preise vergeben. Die Vergabe der Preise erfolgt durch den Veranstalter und ist in Anlage V 1 geregelt.
Ein Anspruch auf Bar-Auszahlung der Sachpreise oder Gutschein als Geldleistung besteht nicht.
(5) Der freiwillige Wettbewerb kann durch den Veranstalter jederzeit eingestellt, abgebrochen, ausgesetzt oder verändert werden, falls unvorhergesehene, außerhalb des Veranstalters liegende Umstände eintreten, welche die planmäßige Durchführung des Wettbewerbs verhindern. Ein Anspruch auf Durchführung des Wettbewerbs durch die Teilnehmer besteht nicht. Eine Inanspruchnahme des Veranstalters ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(6) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er mit seinem Namen sowie im Falle eines Gewinns als Gewinner in den Profilen des Veranstalters in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram, TikTok etc) und/oder auf der Webseite des Veranstalters genannt wird.
§ 14 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Der Veranstalter wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmer die einschlägigen datenschutzrechtlichen Gesetze wahren. Die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung personenbezogener Teilnehmerdaten sind in einem separaten Dokument, bezeichnet als Anlage D 1, enthalten.
(2) ADAC steht für den sog. ADAC Verbund (ADAC e.V., ADAC SE, ADAC Stiftung, ADAC Versicherung AG, ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Medien und Reise GmbH, ADAC Regionalclubs mit deren jeweiligen Tochtergesellschaften).
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Die Anlage V 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die Datenschutzhinweise sind zur Kenntnisnahme der Teilnehmer in einer separaten Anlage D 1 beigefügt. Diese sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(3) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Selbiges gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unterliegen deutschem Recht. Das allgemeine Kollisionsrecht findet keine Anwendung.
Für den Fall, dass ein Teilnehmer i.S. d § 14 BGB ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand München.
(6) Soweit der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist keine Partei berechtigt, (i) gegen Rechte oder Ansprüche der anderen Partei aus diesem Vertrag mit eigenen Rechten oder Ansprüchen aufzurechnen oder (ii) die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag mit der Begründung zu verweigern, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht behauptet, wurden von der jeweils anderen Partei schriftlich i.S.d. § 126 BGB anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts festgestellt.
(7) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht oder deren Unwirksamkeit gekannt hätten